Zukunftsfinanzierungsgesetz beschlossen
Neues Gesetz bringt umfassende Änderungen insbesondere bei der Mitarbeiterkapitalbeteiligung
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Für Dienstleistungen in einem Privathaushalt erhalten Steuerpflichtige auf Antrag eine Steuerermäßigung für ihre Aufwendungen. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens € 4.000,00 in einem Kalenderjahr. Der Ermäßigungsbetrag wird direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen (§ 35a Einkommensteuergesetz/EStG).
Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer sind in vielen Städten und Gemeinden verpflichtet, den Gehsteig im Winter schnee- und eisfrei zu halten. Die Finanzverwaltung lehnte Steuerbegünstigungen für Schneeräumkosten betreffend öffentliche Gehsteige bislang mit der Begründung ab, dass die Dienstleistungen nicht auf dem Privatgrundstück ausgeführt werden. Diese Auffassung widerspricht jedoch der höchstrichterlichen Rechtsprechung (u. a. Bundesfinanzhof-Urteil vom 20.3.2014 (Az.VI R 55/12).
Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 1.9.2021 (IV C 8 - S 2296-b/21/10002 :001 BStBl 2021 I S. 1494) einer Geltendmachung von Steuerermäßigungen für Aufwendungen einer bzw. eines Steuerpflichtigen entsprochen, die für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen entstehen. Begünstigt sind sowohl die Straßenreinigung als auch der Winterdienst auf Gehwegen. Als allgemeine Voraussetzung gilt auch hier, dass die Dienstleistung mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar ist (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG).
Weiterhin nicht als haushaltsnahe Dienstleistung sieht die Finanzverwaltung Schneeräumkosten für Fahrbahnen an, die an das Grundstück grenzen.
Die Steuerermäßigungen können geltend gemacht werden im jeweiligen Jahr der Zahlung. Voraussetzung für die Geltendmachung der Steuerermäßigung ist, dass die Zahlung unbar erfolgt und die unbare Zahlung anhand von Überweisungsbelegen nachgewiesen wird.
Stand: 18. Dezember 2023
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