Subject-to-tax-Klauseln
Verhinderung einer doppelten Nichtbesteuerung bei grenzübergreifenden Sachverhalten
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Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag steigt nach dem Gesetzentwurf für ein Steuerfortentwicklungsgesetz ab 2025 um € 300,00 auf € 12.084,00 und für 2026 um € 252,00 auf € 12.336,00. Nach Angaben aus dem Referentenentwurf geht der Gesetzgeber dabei über die voraussichtlichen Ergebnisse des im Herbst 2024 zu erwartenden 15. Existenzminimumberichts hinaus. Ziel ist es, einen Ausgleich für die kalte Progression zu schaffen. Die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs werden nach rechts verschoben. Die erste Tarifstufe 2025 beginnt bei € 12.085,00 (bisher € 11.604,00) und endet bei € 17.430,00 (bisher € 17.005,00). Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent startet ab 2025 bei einem zu versteuernden Einkommen von € 68.430,00 (bisher € 66.761,00) und endet bei einem Einkommen von € 277.825,00. Die Tarifstufen der sogenannten „Reichensteuer“ mit einem Steuersatz von 45 Prozent bleiben mit € 277.826,00 unverändert. Für zusammen veranlagte Ehegatten gelten jeweils die doppelten Beträge.
Analog werden die Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag angehoben. Zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner zahlen ab 2025 erst ab einer Einkommensteuer von € 39.900,00 (bisher € 36.260,00) einen Solizuschlag. Für Einzelveranlagte gilt ein Mindestbetrag von € 19.450,00 (bisher € 18.130,00).
Stand: 27. August 2024
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