Aussetzungszinsen verfassungswidrig
BFH hält Höhe der Aussetzungszinsen für verfassungswidrig
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Die Bundesregierung plant nach dem Entwurf eines „Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“, den steuerfreien Grundfreibetrag (Existenzminimum, § 32a Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG) von € 11,604,00 auf € 11.784,00 rückwirkend zum 1.1.2024 zu erhöhen. Grund für die rückwirkende Änderung ist der jüngste Existenzminimumbericht, den die Bundesregierung alle zwei Jahre vorlegt.
Gemäß diesem Bericht sind die sozialrechtlichen Regelbedarfe stärker als ursprünglich geplant angestiegen. Dadurch ergibt sich auch Änderungsbedarf beim steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum für das Jahr 2024.
Die gestiegenen sozialrechtlichen Regelbedarfe erfordern auch die Anhebung des Kinderfreibetrags (§ 32 Abs. 6 EStG) für das Jahr 2024. Geplant ist nach dem Gesetzentwurf eine Erhöhung um € 228,00 auf € 6.612,00 (zusammenveranlagte Ehegatten) bzw. von € 3.192,00 auf € 3.306,00 bei Einzelveranlagung bzw. Alleinerziehenden/Singles.
Stand: 25. September 2024
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